Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietverträge
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich an unsere Kunden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in Österreich. Sie gelten für alle Verträge über die Miete von Paletten. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart war.
2. Alle von uns oder unseren Vertretern erstellten Angebote sind freibleibend. Verpflichtungen werden durch uns nur nach Auftragsbestätigung und nur nach Maßgabe unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommen.
3. Von uns gelieferte Ware ist vom Kunden unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind umgehend zu rügen. Soweit gelieferte Ware versteckte Mängel aufweist, sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Bestellung des Kunden eine ausdrückliche Beschaffenheitsbestimmung enthält und die gelieferte Ware hiervon abweicht.
Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur Nachlieferung auf Eigenkosten berechtigt. Wandlung, Minderung und Schadenersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen, es sei denn, die Nachlieferung scheitert ebenfalls oder erfolgt nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Mängelrüge.
Wir haften nur für Lieferverzögerungen, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung sowie erhebliche Lieferverzögerungen aus nicht im Sinne des vorherigen Satzes von uns zu vertretenden Gründen sind wir zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt.
4. Lieferungen durch uns erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
5. Unsere Verträge werden – soweit nichts anderes vereinbart – für eine feste Vertragslaufzeit abgeschlossen. Eine Kündigung des Vertrages ist frühestens mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Festlaufzeit möglich, soweit nicht eine kürzere oder längere Kündigungsfrist vereinbart wurde.
Hiervon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt für uns insbesondere vor, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss erheblich verschlechtern (Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung des Kunden) oder wenn der Kunde bei Vertragsabschluss über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat.
Eine fristlose Kündigung durch uns berechtigt uns zum Schadensersatz.
6. Sofern das Vertragsverhältnis nicht zum Ablauf der vereinbarten Festlaufzeit fristgemäß schriftlich gekündigt wird, verlängert es sich automatisch um sechs Monate, soweit nicht eine kürzere oder längere Verlängerungsdauer vereinbart wurde.
In jedem Fall wird das während der Vertragsverlängerung zu zahlende Entgelt pro Palette an die zum Zeitpunkt des Beginns der Vertragsverlängerung bei uns geltenden Preise angepasst.
7. Bei Rückgabe der Paletten an uns werden diese am Ort der Übernahme lediglich hinsichtlich der Anzahl überprüft. Eine Überprüfung der Paletten auf Mängel erfolgt durch uns ohne schuldhafte Verzögerung in unserem Unternehmen.
Als Mangel gilt jede wertmindernde Beschaffenheitsabweichung gegenüber dem ursprünglichen Lieferzustand.
Erfolgt die Rückgabe erst nach dem vereinbarten Termin, so schuldet der Kunde für jeden Kalendertag der Verspätung pro Palette das Entgelt, das wir zum Zeitpunkt des Eintritts der Verspätung für jederzeit kündbare Verträge üblicherweise in Rechnung stellen.
Hiervon unberührt bleibt unser Anspruch auf Herausgabe der Paletten in vertraglicher Anzahl und Beschaffenheit.
In der Geltendmachung des Entgeltanspruchs im Verspätungszeitraum liegt keine konkludente Zustimmung zur Vertragsverlängerung durch uns.
Für den Fall der Minderlieferung sowie der Übergabe mangelhafter bzw. beschädigter Paletten durch den Kunden schuldet dieser uns Wertersatz, wenn er nicht in der Lage sein sollte, Ersatz für die fehlenden oder mangelhaften Paletten entsprechend der vertraglich vereinbarten Anzahl und Beschaffenheit in Natura zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzlieferung schuldet der Kunde uns ein kalendertägliches Entgelt in Höhe des Betrags, der von uns zu dem Zeitpunkt für jederzeit kündbare Verträge üblicherweise in Rechnung gestellt wird.
Der Wertersatz bemisst sich bei Minderlieferung an dem Marktwert der fehlenden Paletten bei Vertragsende.
Wertersatz kommt nur in Betracht, wenn dem Kunden eine Nach- oder Ersatzlieferung nachweislich nicht möglich ist. Ein Wahlrecht des Kunden zwischen Wertersatz und Nach-/ Ersatzlieferung besteht nicht.
8. Sämtliche Ansprüche aus mit uns geschlossenen Verträgen verjähren – soweit gesetzlich zulässig – in zwei Jahren.
9. Für alle mit uns geschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dies zulässigerweise vereinbart werden kann.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen mit Kaufleuten ist Fichtenau-Neustädtlein in der Bundesrepublik Deutschland.
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich an unsere Kunden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in Österreich. Sie gelten für alle Verträge über die Miete von Paletten. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart war.
2. Alle von uns oder unseren Vertretern erstellten Angebote sind freibleibend. Verpflichtungen werden durch uns nur nach Auftragsbestätigung und nur nach Maßgabe unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommen.
3. Von uns gelieferte Ware ist vom Kunden unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind umgehend zu rügen. Soweit gelieferte Ware versteckte Mängel aufweist, sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Bestellung des Kunden eine ausdrückliche Beschaffenheitsbestimmung enthält und die gelieferte Ware hiervon abweicht.
Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur Nachlieferung auf Eigenkosten berechtigt. Wandlung, Minderung und Schadenersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen, es sei denn, die Nachlieferung scheitert ebenfalls oder erfolgt nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Mängelrüge.
Wir haften nur für Lieferverzögerungen, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung sowie erhebliche Lieferverzögerungen aus nicht im Sinne des vorherigen Satzes von uns zu vertretenden Gründen sind wir zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt.
4. Lieferungen durch uns erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
5. Unsere Verträge werden – soweit nichts anderes vereinbart – für eine feste Vertragslaufzeit abgeschlossen. Eine Kündigung des Vertrages ist frühestens mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Festlaufzeit möglich, soweit nicht eine kürzere oder längere Kündigungsfrist vereinbart wurde.
Hiervon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt für uns insbesondere vor, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss erheblich verschlechtern (Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung des Kunden) oder wenn der Kunde bei Vertragsabschluss über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat.
Eine fristlose Kündigung durch uns berechtigt uns zum Schadensersatz.
6. Sofern das Vertragsverhältnis nicht zum Ablauf der vereinbarten Festlaufzeit fristgemäß schriftlich gekündigt wird, verlängert es sich automatisch um sechs Monate, soweit nicht eine kürzere oder längere Verlängerungsdauer vereinbart wurde.
In jedem Fall wird das während der Vertragsverlängerung zu zahlende Entgelt pro Palette an die zum Zeitpunkt des Beginns der Vertragsverlängerung bei uns geltenden Preise angepasst.
7. Bei Rückgabe der Paletten an uns werden diese am Ort der Übernahme lediglich hinsichtlich der Anzahl überprüft. Eine Überprüfung der Paletten auf Mängel erfolgt durch uns ohne schuldhafte Verzögerung in unserem Unternehmen.
Als Mangel gilt jede wertmindernde Beschaffenheitsabweichung gegenüber dem ursprünglichen Lieferzustand.
Erfolgt die Rückgabe erst nach dem vereinbarten Termin, so schuldet der Kunde für jeden Kalendertag der Verspätung pro Palette das Entgelt, das wir zum Zeitpunkt des Eintritts der Verspätung für jederzeit kündbare Verträge üblicherweise in Rechnung stellen.
Hiervon unberührt bleibt unser Anspruch auf Herausgabe der Paletten in vertraglicher Anzahl und Beschaffenheit.
In der Geltendmachung des Entgeltanspruchs im Verspätungszeitraum liegt keine konkludente Zustimmung zur Vertragsverlängerung durch uns.
Für den Fall der Minderlieferung sowie der Übergabe mangelhafter bzw. beschädigter Paletten durch den Kunden schuldet dieser uns Wertersatz, wenn er nicht in der Lage sein sollte, Ersatz für die fehlenden oder mangelhaften Paletten entsprechend der vertraglich vereinbarten Anzahl und Beschaffenheit in Natura zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzlieferung schuldet der Kunde uns ein kalendertägliches Entgelt in Höhe des Betrags, der von uns zu dem Zeitpunkt für jederzeit kündbare Verträge üblicherweise in Rechnung gestellt wird.
Der Wertersatz bemisst sich bei Minderlieferung an dem Marktwert der fehlenden Paletten bei Vertragsende.
Wertersatz kommt nur in Betracht, wenn dem Kunden eine Nach- oder Ersatzlieferung nachweislich nicht möglich ist. Ein Wahlrecht des Kunden zwischen Wertersatz und Nach-/ Ersatzlieferung besteht nicht.
8. Sämtliche Ansprüche aus mit uns geschlossenen Verträgen verjähren – soweit gesetzlich zulässig – in zwei Jahren.
9. Für alle mit uns geschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dies zulässigerweise vereinbart werden kann.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen mit Kaufleuten ist Fichtenau-Neustädtlein in der Bundesrepublik Deutschland.


